Beschreibung Aufgaben Mitglieder
Beschreibung der Kirchenverwaltung
Nach dem Kirchensteuergesetz sind Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften in Bayern berechtigt, Kirchensteuern zu erheben.
Gläubiger der Kirchensteuerumlagen sind die Diözesen, so genannte gemeinschaftliche Steuerverbände, während die Gläubiger des Kirchgeldes die Kirchengemeinden, die gemeindlichen Steuerverbände sind.
Nach dem Art. 5 des Kirchensteuergesetztes muss jeder Steuerverband eine Vertretung haben, die durch Satzung bestimmt wird. Die bayerischen Bischöfe haben daher die "Satzung für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayer. (Erz-)Diözesen (=GSTVS)" erlassen.
Hier ist die Kirchenverwaltung als Vertretung und Organ der Pfarrkirchengemeinde genannt, die unter der Obhut und Aufsicht der Erzbischöflichen Finanzkammer ihre Aufgaben erfüllt.
Sie besteht aus dem Pfarrer als Kirchenverwaltungsvorstand und den für 6 Jahre gewählten Kirchenverwaltungsmitgliedern.
Aus ihrer Mitte wählt sie den Kirchenpfleger, der den Kirchenverwaltungsvorstand unterstützt.
Die Kirchenverwaltung hat die zugewiesenen Aufgaben zu erledigen und als Gläubiger des Kirchgeldes nach dem Kirchensteuergesetz aufzutreten!