| Beschreibung der Kirchenverwaltung |
| Nach dem Kirchensteuergesetz sind Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften in Bayern berechtigt, Kirchensteuern zu erheben. |
| Gläubiger der Kirchensteuerumlagen sind die Diözesen, so genannte gemeinschaftliche Steuerverbände, während die Gläubiger des Kirchgeldes die Kirchengemeinden, die gemeindlichen Steuerverbände sind. |
| Nach dem Art. 5 des Kirchensteuergesetztes muss jeder Steuerverband eine Vertretung haben, die durch Satzung bestimmt wird. Die bayerischen Bischöfe haben daher die "Satzung für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayer. (Erz-)Diözesen (=GSTVS)" erlassen. |
| Hier ist die Kirchenverwaltung als Vertretung und Organ der Pfarrkirchengemeinde genannt, die unter der Obhut und Aufsicht der Erzbischöflichen Finanzkammer ihre Aufgaben erfüllt. |
| Sie besteht aus dem Pfarrer als Kirchenverwaltungsvorstand und den für 6 Jahre gewählten Kirchenverwaltungsmitgliedern. |
| Aus ihrer Mitte wählt sie den Kirchenpfleger, der den Kirchenverwaltungsvorstand unterstützt. |
| Die Kirchenverwaltung hat die zugewiesenen Aufgaben zu erledigen und als Gläubiger des Kirchgeldes nach dem Kirchensteuergesetz aufzutreten! |
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